Allgemeine Mietbedingungen (Stand 23.05.2023)

Diese Allgemeinen Mietbedingungen werden Vertragsbestandteil eines jeden zwischen der Besch GmbH oder Mathias Besch und dem/der Mieter(in) geschlossenen Mietvertrages.

1. Allgemeines

1.1   Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.2   Zur Anmietung einer Mietsache ist grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Personalausweises und Führerschein erforderlich. Ausländische Personen haben einen mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepass, sowie ein amtlich beglaubigtes Dokument mit einer gültigen Wohnhaft vorzulegen.
1.3   Zu Sicherungszwecken ist der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages berechtigt, von dem Mieter die Vorlage einer auf ihn ausgestellten gängigen Kreditkarte oder einer mit dem Maestro- bzw. Electronic Cash-System verbundenen Kundenkarte eines inländischen Girokontos zu verlangen. Soweit der Mieter keine derartigen Karten vorlegen kann, ist der Vermieter berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung in bar zu verlangen. Die Vorlage einer gültigen Kreditkarte ist zwingend erforderlich, wenn die Mietsache mindestens ein PKW der Kompaktklasse (oder preislich höherwertiger) ist oder eine, vorher schriftlich durch den Vermieter genehmigte, Auslandsfahrt geplant ist.
1.4   Erfolgt die Zahlung mit einer Kreditkarte, so ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und Nachbelastungen, wie schuldhafte Schadensfälle, Abschleppkosten usw. von dem vorgelegten Kreditkartenkonto abzubuchen.
1.5   Für LKW und Baumaschinen gilt zusätzlich:
Bei der Anmietung ist bei Kurzzeitmieten von bis zu 5 Werktagen der volle Mietpreis zuzüglich einer angemessenen Kaution fällig. Bei Langzeitmieten ab 5 Werktagen ist, sofern nicht vor Beginn der Mietzeit anders vereinbart, bei der Anmietung, der Mietpreis für 5 Werktage zuzüglich einer Kaution sofort fällig, der Restbetrag ist zahlbar per Rechnung. Abweichende Einzelregelungen im Mietvertrag sind ausdrücklich zugelassen.

2. Mietzeit und Übergabe der Mietsache

2.1   Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung. Bei Zustellung der Mietsache auf Verlangen des Mieters, beginnt die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, in dem die Mietsache das Firmengelände des Vermieters verlässt. Die Kosten für die Zustellung der Mietsache gehen, sofern nicht anders vereinbart, stets zu Lasten des Mieters.
2.2   Ein Miettag umfasst 24 Zeitstunden. Angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage, soweit eine Karenzzeit von 60 Minuten überschritten wurde.
2.3   Eine Mietzeitverlängerung bedarf der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vor Ablauf der Mietzeit.
2.4 Sollte das Mietfahrzeug vom Mieter ohne Genehmigung des Vermieters über die vereinbarte Mietzeit hinaus genutzt werden, verlangt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale für etwaige Umdisponierungen in Höhe von 80,00 € zzgl. USt..
2.5   § 545 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
2.6   Bei der Übergabe erhält der Mieter mit dem Mietvertrag eine Checkliste zum aktuellen Zustand des Mietfahrzeuges vom Vermieter. Diese Checkliste soll alle, vor der Anmietung der Mietsache, vorhandenen äußerlichen, sichtbaren Schäden enthalten und wird von jedem Mieter unterzeichnet.
2.7   Die Mietsache wird vollgetankt übergeben. Abweichende Einzelregelungen im Mietvertrag sind ausdrücklich zugelassen.
2.8   Der Mieter oder dessen abholberechtigter Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass der Vermieter die Mietsache an den Mieter gereinigt und in einem verkehrssicheren und guten Gesamtzustand einschließlich sämtlicher erforderlicher Dokumente, Teile und Zubehör übergibt.

3. Haftungsreduzierung

3.1   Alle Mietpreise enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme für Sachschäden in Höhe von 50 Mio. € und für Personenschäden in Höhe von 8 Mio. €.
3.2   Darüber hinaus besteht für Schäden an der Mietsache eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer der Höhe nach im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese ist Pflichtbestandteil eines jeden Mietvertrages, um den Mieter vor Rechtsansprüchen des Vermieters bei selbst verursachten Schäden am Mietfahrzeug zu schützen. Die Höhe der Selbstbeteiligung variiert innerhalb der Fahrzeugklassen und ergibt sich aus der beigefügten Liste. Abweichende Einzelregelungen im Mietvertrag sind ausdrücklich zugelassen.
3.3   Die vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter oder ein berechtigter Fahrer bei einem Unfall oder anlässlich eines sonstigen Schadensereignisses seine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung entfällt die Haftungsbefreiung in einem um der Schwere des Verschuldens entsprechend gekürzten Verhältnis. Soweit der Mieter nachweist, dass Pflichten oder Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt die Haftungsreduzierung bestehen. Die Haftungsreduzierung bleibt auch dann bestehen, soweit der Mieter nachweist, dass die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Schadensfeststellung gehabt hat, was nur dann nicht gilt, wenn die Pflicht oder Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
3.4   Der Versicherungsschutz erlischt ebenfalls, wenn ein Verstoß gegen Abs. 4.4 und 4.6 vorliegt.
3.5   Gleichzeitig ist der Abschluss einer Insassenunfallversicherung möglich. Die Deckungssumme beträgt bei Invalidität maximal 30.000,00 €, bei Tod maximal 15.000,00 € und bei kosmetischen Operationen maximal 5.000,00 € für alle Insassen zusammen. Das Krankenhaustagegeld beträgt 30,00 €.
3.6   Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet, sind von der Haftpflichtversicherung gesetzlich befreit. Für diese besteht ausdrücklich kein Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden. Diese hat der Mieter selbst zu tragen. Darüber hinaus besitzen unsere Baumaschinen eine Maschinenbruchversicherung, die für Schäden am Mietfahrzeug eintritt, die vom Mieter oder seinem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Verursacht der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft einen Schaden, hat er diesen mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von bis zu 3.000,00 € selbst zu tragen. Sie tritt nicht für Schäden ein, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder – breite, Ladegut und/oder fehlerhafte Bedienung und/oder Fahruntüchtigkeit entstehen. Diese hat der Mieter selbst zu tragen.
3.7   Verursacht der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft einen Schaden an einem Mietfahrzeug mit Vollkaskoversicherung hat er diesen mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von bis zu 3.000,00 € selbst zu tragen, sofern im Mietvertrag nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vollkaskoversicherung übernimmt keine Schäden an Plane, Spriegel, Kasten, Möbelaufbauten, Kranaufbauten und Kippbrücke, Beschriftungen derselben und Schäden, welche die Sonderaufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder -breite, sowie durch Ladegut und/oder fehlerhafte Bedienung und/oder Fahruntüchtigkeit entstehen. Diese hat der Mieter selbst zu tragen. Beim Rückwärtsfahren oder Durchqueren schmaler und niedriger Durchfahrten ist grundsätzlich ein Einweiser zu verwenden.
3.8   Setzt der/die Mieter(in) das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück und/oder durchfährt niedrige und/oder schmale Durchfahrten ohne Einweiser und verursacht hierdurch und/oder durch nicht oder unzureichend gesicherte Ladung einen Unfall, so ist der/die Mieter(in) verpflichtet, den entstandenen Schaden, in Form einer Pauschale von 950,- € zzgl. USt. je Geschädigten, zu erstatten. Unberührt bleibt das Recht des Mieters nachzuweisen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Ein Verschulden des Mieters oder seines Erfüllungsgehilfen ist auch in den Fällen gegeben, in denen er ohne körperlich und geistig geeigneten Einweiser rückwärts durch schmale und/oder niedrige Durchfahrten fährt.
3.9   Bei einem Totalverlust hat der Mieter regelmäßig 25% des Neuwertes, mindestens jedoch 6.000,00 € zu tragen, sofern im Mietvertrag nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Nutzung der Mietsache

4.1.  Die Nutzung der Mietsache ist ausschließlich nur dem Mieter und den im Mietvertrag benannten und berechtigten Fahrern gestattet. Wurde der Mietvertrag auf Mieterseite mit einem Unternehmer geschlossen, sind neben dem Inhaber, bzw. gesetzlichen Vertreter auch diejenigen Angestellten des Mieters berechtigt, die Mietsache für dienstliche Zwecke zu nutzen, die wenigstens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Jeder Fahrer, der nicht Mieter ist, kostet einmalig 19,90 € inkl. USt..
4.2   Der Mieter hat seine berechtigten Fahrer auf das Bestehen sämtlicher Vertragspflichten und Obliegenheiten hinzuweisen. Der Mieter hat ein Verschulden seiner berechtigten Fahrer im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
4.3   Das Mietfahrzeug ist generell sauber zu halten. Das Essen, Trinken und Rauchen in der Mietsache ist untersagt. Sämtliche über die normale Verschmutzung hinausgehende Verunreinigungen sind vom Mieter unverzüglich, spätestens bis zum vereinbarten Abgabezeitpunkt selbst zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dessen wird die Mietsache auf Kosten des Mieters vom Vermieter gereinigt. Die entstehenden Reinigungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
4.4   Die Nutzung der Mietsache erstreckt sich nur über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Fahrten ins Ausland sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt und führen zum vollständigen Verlust der Versicherung und der Haftungsreduzierung. Es wird eine Pauschale von 59,50 € erhoben.
4.5   Der Mieter hat dem Vermieter anzuzeigen, in welches Ausland er fahren möchte. Das/Die angegebenene(n) Land/Länder werden im Mietvertrag schriftlich vermerkt. Die Genehmigung gilt nur für das im Mietvertrag vermerkte Ausland. Der Mieter erhält gegen eine Gebühr von 19,90 € eine grüne Versicherungskarte, die den ausländischen Behörden gegebenenfalls vorzulegen ist.
4.6   Dem Mieter ist untersagt, die Mietsache zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden, mit der Mietsache Test- und Rennstrecken zu befahren, zum gewerblichen Personentransport zu benutzen, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu befördern, die Mietsache weiterzuvermieten sowie die Mietsache für Zoll- und sonstige Straftaten oder sonstige Nutzungen zu verwenden, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen.
4.7   Bei der Benutzung der Mietsache ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Bei jedem Tankvorgang während der Mietzeit, sind der Motorölstand, sowie der Reifendruck zu überprüfen. Bei jedem auch nur kurzzeitigem Verlassen der Mietsache, sind sämtliche Fenster zu schließen, der Zündschlüssel abzuziehen, das Lenkradschloss einzurasten und sämtliche Türen, sowie Kofferraumdeckel zu verriegeln.
4.8   Der Mieter hat die Kosten für den von ihm, während der Mietzeit, verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Gleiches gilt für sämtliche anfallenden Straßenbenutzungs- und Mautgebühren.
4.9   Reparaturen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- und Gebrauchstauglichkeit der Mietsache notwendig werden, dürfen nur bis zu einem Reparaturaufwand in Höhe von 100,00 € ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vom Mieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von dem Vermieter gegen Vorlage einer prüffähigen Originalrechnung und der ggf. ausgetauschten Ersatzteile erstattet.
4.10   Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrs sind zu beachten.

5. Ordnungswidrigkeiten

5.1   Anhörungsschreiben in einem Bußgeld- oder Verwarnungsverfahren aufgrund von mit der Mietsache während der Mietzeit im ruhenden oder fließenden Verkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € zzgl. gesetzl. MwSt. vom Mieter zu verlangen. Diese Bearbeitungsgebühr wird auch fällig, wenn dem Vermieter gemäß § 25 a StVG auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat.
5.2   Soweit die Mietsache ordnungsbehördlich abgeschleppt oder sichergestellt wurde, hat der Mieter diese unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen auszulösen.

6. Unfall, technischer Defekt, Schlüsselverlust

6.1   Der Mieter hat bei einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Dem Mieter ist es untersagt, Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten am Unfallort oder zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben.
6.2   Der Mieter hat dem Vermieter jeden auch nur geringfügigen Schaden unverzüglich anzuzeigen und einen ausführlichen schriftlichen Bericht inkl. Skizze vorzulegen. Die Schadenanzeige muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge enthalten. Bei einem selbst verschuldeten Unfall ist eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,00 € zzgl. gesetzl. MwSt. für jeden Geschädigten zu zahlen.
6.3   Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich jeden technischen Defekt der Mietsache, sowie das Abhandenkommen eines Zündschlüssels zu melden.

7. Rückgabe der Mietsache

7.1   Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vollgetankt zurückzugeben. Wird die Mietsache mit nicht vollem Tank zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, fehlenden Kraftstoff auf Kosten des Mieters nachzutanken und hierfür vom Mieter neben den verauslagten Kosten eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. gesetzl. MwSt. zu verlangen.
7.2   Das Mietfahrzeug ist mit sämtlichem ausgehändigten Zubehör, wie Schlüssel, Dokumente usw. zurückzugeben.
7.3   Eine frühere, als die mietvertraglich vereinbarte Rückgabe entbindet den Mieter nicht von seiner Mietzahlungsverpflichtung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7.4   Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache rechtzeitig zum Mietende am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wird die Mietsache, auf Verlangen des Mieters, bei diesem abgeholt, gilt als Zeitpunkt der Rückgabe die Zeit, in dem die Mietsache das Firmengelände des Vermieters erreicht. Die Kosten für eine Abholung der Mietsache trägt, sofern nicht anders vereinbart, stets der Mieter.
7.5   Soweit bei Rückgabe ein Mitarbeiter des Vermieters nicht anwesend ist, gilt die Mietsache in dem Zustand als zurückgegeben, in welchem sie der Vermieter bei Abholung vorfindet.
7.6   Die vom Mieter gezahlte Kaution wird zurückgezahlt, wenn das Fahrzeug in demselben Zustand wie übernommen zurückgegeben wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sie solange einbehalten bis etwaige Schadensfälle geklärt sind. Sollten noch offene Mietforderungen bestehen, werden diese mit der gezahlten Kaution verrechnet.
7.7   Der Vermieter ist berechtigt, Schäden an der Mietsache, die aufgrund von Witterungsbedingungen oder Schmutz nicht sofort erkennbar sind, nachträglich dem Mieter in Rechnung zu stellen.

8. Haftung des Mieters & Vermieters

8.1   Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
8.2   Eine Haftung für Schäden, die durch Ausfall der Mietsache entstehen, ist ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für eine ununterbrochene und störungsfreie Betriebsbereitschaft der Mietsache.
8.3   Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen an der Mietsache während der Mietzeit entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch mieterseits in die Mietsache eingebrachten Sachen entstehen, für Schäden, die unter der Verletzung der Pflichten zum Schutz der Mietsache gegen Diebstahl oder unbefugter Ingebrauchnahme entstehen, sowie für Schäden, die die Mietsache während der Mietzeit durch Unfall, äußere Einwirkungen sonstiger Art oder Einwirkungen unbekannter Dritter erleidet. Gleiches gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und – breiten, sowie infolge Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen. Für eine schadensbedingte merkantile Wertminderung ist eine Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Gleiches gilt für durch Unachtsamkeit verursachte Reifenschäden, soweit kein Materialfehler oder technischer Defekt vorgelegen hat.
8.4   Jeder Mieter haftet vollumfänglich für Falschbetankungen. Diese Haftung schließt auch sämtliche am Mietfahrzeug eintretende Folgeschäden ein, die durch die Falschbetankung eintreten. Für die Fälle der Falschbetankung gibt es keinen Versicherungsschutz.
8.5   Jeder Mieter verpflichtet sich, erlaubnispflichtige Transporte nur mit den erforderlichen Genehmigungen und Dokumenten (z.B. Güterkraftverkehrskonzession, Fahrerkarte, usw.) durchzuführen und die gesetzlich geregelten Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen erlischt der Versicherungsschutz für alle Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Zuwiderhandlungen stehen.

9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Geltungsbereich

9.1  Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/
9.2
  Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Vermieter zur Mietvertragsdurchführung einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die jeweiligen Daten Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Auskünfte in behördlichen Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren.
9.3   Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.4   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.5   Gerichtsstand und Erfüllungsort für handelsrechtliche Kaufleute ist Berlin.
9.6   Die verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten für Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter, beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, abweichend hiervon mit Akteneinsichtnahme des Vermieters bei einem polizeilich aufgenommenen Unfall, spätestens jedoch 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.
9.7   Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 13 BGB ist das Gericht des Firmensitzes des Vermieters örtlich zuständig.